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Besuchsordnung

Artikel 1
BESUCHERSAISON

1.Die Besuchszeit dauert vom 1. April bis zum 31. Oktober des entsprechenden Jahres.

3.Das Objekt ist im April und Oktober von 9:00 bis 16:00 Uhr und im Mai, Juni bis September von 9:00 bis 17:00 Uhr zugänglich.

4.Im April und Oktober ist das Objekt lediglich an Samstagen und Sonntagen, an Werktagen nur für im Voraus angemeldete und von der Objektverwaltung bestätigte Gruppen zugänglich.

5.Mittagspause ist von 12:00 bis 13:00 Uhr. Die Länge dieser Pause kann von der Schlossverwaltung aktuell nach der Situation angepasst werden.

6.An Montagen, an Tagen, die arbeitsfreien Tagen nachfolgen und an staatlichen Feiertagen ist das Objekt geschlossen.

8.Die Besichtigung des Objektes dauert ungefähr 60 Minuten. Die letzte Gruppe begibt sich 1 Stunde vor der Beendigung der Besuchszeit - der Schließung des Objektes - zur Besichtigung.

9.Der Hof des Objektes ist lediglich während der Besuchszeit zugänglich.

10.Besuche des Objektes außerhalb der festgelegten Besuchszeit sind nur nach vorhergehender Absprache mit der Schlossverwaltung nach der gültigen genehmigten Preisliste möglich.

Artikel 2
ORGANISATION DES BESUCHERBETRIEBS

2.Die frei zugänglichen Räumlichkeiten des Objektes und die Kasse, an der die Zeit der ersten Besichtigung angezeigt wird, öffnen um 8:50 Uhr

4.Das Intervall zwischen den einzelnen Besichtigungen wird von der Verwaltung der Denkmalobjektes festgelegt, wobei dies durch die Betriebsbedingungen des Objektes und die Sicherheit der Besucher vorgegeben ist.

13.Die Besichtigung findet unter Leitung eines Reiseführers in Gruppen mit einer Mindestanzahl von 5 Person, einschließlich von Kindern bis zu 6 Jahren, die kein Eintrittsgeld bezahlen, statt. Falls weniger als 5 Besucher zur Verfügung stehen, warten diese auf die folgende Besichtigung, die dann ohne Berücksichtigung der Anzahl der Interessenten stattfindet. Falls die Besichtigungsinteressenten nicht auf die nächste Besichtigung warten möchten oder sofern sie bei der Besetzung der Besichtigung eine kleinere Gruppe fordern, als in Punkt 4 angeführt ist, bezahlen sie Eintrittsgeld, als würde es sich um eine voll besetzte Gruppe handeln. Die Größe der Gruppe ergibt sich aus den Betriebsmöglichkeiten des Objektes und aus den Sicherheitsgesichtspunkten. Ausnahmen werden vom Leiter der Verwaltung des Denkmalobjektes genehmigt.

16.Die Besucherzahl in der Gruppe beträgt maximal 45 Personen

18.Für Reisegruppen und Einzelpersonen kann die Besichtigung reserviert werden. Die Bedingung besteht darin, mit der Verwaltung des Denkmalobjektes im Voraus schriftlich, telefonisch oder per E-Mail den genauen Tag und die genaue Zeit der Besichtigung zu vereinbaren. Meldet sich die bestellte Gruppe nicht mindestens 15 Minuten vor der vereinbarten Besichtigungszeit an der Kasse des Objektes, büßt sie das Recht auf die reservierte Besichtigung ein.

Artikel 3
EINTRITTSGELD

1.Für die Besichtigung der zugänglichen Teile des Objektes wird das Eintrittsgeld im Voraus bezahlt. Das Eintrittsgeld ist in der Preisliste festgelegt, die für das entsprechende Jahr gültig ist und vom Nationalen Denkmalinstitut, Gebietsfacharbeitsplatz in Brünn herausgegeben wird. Die Preisliste liegt an der Kasse und im Büro der Denkmalobjektverwaltung zur Einsichtnahme aus. Durch den Kauf der Eintrittskarte verpflichtet sich der Besucher, die Besucherordnung und die Anweisungen der Angestellten des Denkmalobjektes zu respektieren.

2.Nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes erhält der Besucher die Eintrittskarte (der Leiter einer Gruppe eine Sammeleintrittskarte), auf der die Zeit für eine konkrete Besichtigung angeführt ist. 

3.Die Gültigkeit der Eintrittskarte verfällt, wenn sich der Besucher nicht rechtzeitig zum Beginn der Besichtigung einfindet. Gekaufte Eintrittskarten können nicht zurückgegeben werden.

4.Die Besucher sind verpflichtet, sich beim Beginn der Besichtigungstour mit der Eintrittskarte auszuweisen, sie während der gesamten Zeit der Besichtigung zu verwahren und sie auf eine Aufforderung hin erneut vorzulegen.

5.Das verminderte Eintrittsgeld gilt für Kinder von 6 bis 15 Jahren, für Studenten nach Vorlage des gültigen Studentenausweises und für Invaliden ZTP und ZTP/P. Senioren, die mindestens 65 Jahre alt sind, wird der Preisnachlass gewährt, wenn sie den gültigen Personalausweis vorlegen.

6.Kinder bis zu 6 Jahren zahlen keinen Eintritt Den Anspruch auf kostenlosen Zugang eines Kindes bis zu 6 Jahren kann auch ein Erwachsener wahrnehmen, der ein vermindertes Eintrittsgeld bezahlt hat (Senioren, Studenten bis 26 Jahre usw.).

7.Bei Gruppenbesuchen von Kindern, die jünger als 6 Jahre sind (Kindergarten, Naturschule usw.), wird pro Person eine Pauschalgebühr berechnet, deren Höhe durch die gültige Preisliste festgelegt ist.

Artikel 4
BESICHTIGUNG DES KULTURDENKMALS


1.Kinder im Alter bis zu 15 Jahren dürfen die Denkmalobjekte nur in Begleitung von Erwachsenen betreten, die dafür verantwortlich sind, dass sich die Kinder in Einklang mit den Erfordernissen der Besucherordnung verhalten.

2.Die Verantwortlichkeit der Verwaltung des Denkmalobjektes für eventuelle, den Besuchern entstandene Schäden richtet sich nach den allgemein verbindlichen Vorschriften.

3.Es ist untersagt, die markierten Wege im Areal des Objektes zu verlassen.

Artikel 5
SCHUTZ DER KULTURDENKMÄLER UND SICHERHEIT DER SAMMLUNGEN

1.Die Besucher sind verpflichtet, die Anweisungen der Objektmitarbeiter zu beachten. Bei Nichtbeachtung von Anweisungen oder Anordnungen, die im Interesse der Sicherheit der Besucher, des Schutzes des Objektes und der Sammlungen herausgegeben wurden, wird der Besucher aus dem Objekt verwiesen, ohne dass ihm das Eintrittsgeld zurückerstattet wird und seine Pflicht besteht darin, das Objekt unverzüglich zu verlassen. Außerdem setzt sich der Besucher der Gefahr einer Ahndung nach den allgemein verbindlichen Vorschriften aus.

2.Personen, die begründeterweise der Trunkenheit oder der Einnahme von Drogen verdächtig sind, wird der Zugang zum Objekt untersagt.

3.Die Besucher dürfen in die installierten Innenräume nicht mit Gepäckstücken, Regenschirmen, Taschen, Waffen und lebenden Tieren eintreten.

4.Der Zutritt zum Objekt wird Besuchern nicht gestattet, die stark verunreinigt, unzureichend oder unangemessen gekleidet sind.

5.Im Augenblick der Feststellung eines Verlustes oder einer Beschädigung von kunsthistorischen Gegenständen während der Besichtigung sind alle Besucher, die sich zu dieser Zeit in den Räumlichkeiten des Denkmalobjektes befinden, verpflichtet, sich sämtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen (z. B. auch einer Leibesvisitation, die von Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik durchgeführt wird).

6.Es ist untersagt, das Objekt, dessen Sammlungen, den Park, den Garten und das andere Vermögen im Areal des Objektes auf welche Weise auch immer zu schädigen und zu bedrohen. Es ist insbesondere untersagt:

a) die Wände und ausgestellten Gegenstände zu berühren, auf die Mauern und Wände zu malen und zu schreiben, in sie zu ritzen oder sie anderweitig zu beschädigen,
b) die markierte Strecke zu verlassen und sich während der Darlegungen des Reiseführers von der geführten Gruppe zu entfernen,
c) mit Lärm (lautes Gespräch, Musik, Gesang, Benutzung von Handys und Transistorgeräten, laute Äußerungen und ähnliche Tätigkeiten) die Darlegungen des Reiseführers zu stören oder durch Fotografieren mit Blitzlicht und Stativ den Besuchern die Besichtigung zu erschweren. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung kann ein Grund für den Ausschluss aus der Besichtigung ohne Erstattung des Eintrittsgeldes sein.
d) In den Räumlichkeiten des gesamten Objektes (außer der vorbehaltenen Bereiche) mit offenem Feuer und mit Licht im gesamten Areal des Objektes umzugehen,
e) in den Innenräumen zu essen, zu trinken und Kaugummi zu kauen, die Räume mit Eis, Getränken usw. zu betreten,
f) welche Gegenstände auch immer in die Brunnen und Fontänen zu werfen, Blumen zu pflücken, Früchte zu sammeln, Zweige von Bäumen und Sträuchern abzubrechen, auf dem Rasen und außerhalb der markierten Wege zu gehen, Wild und Vögel aufzuscheuchen, im Areal des Objektes, den Gärten und Gehegen zu kampieren, hier Plakate anzubringen oder anderweitig Ruhe und Ordnung zu stören,
g) mit Fahrzeugen und Fahrrädern im Areal des Objektes zu fahren (außer Rollstühle für behinderte Personen und Kinderwagen) und Motorfahrzeuge außerhalb der vorbehaltenen Bereiche zu parken. Fahrräder dürfen im Objekt ausschließlich nur dort abgestellt werden, wo speziell zu diesem Zweck Verwahrungsstellen für Fahrräder eingerichtet sind.
h) Der Zugang mit Tieren auf den Hof und in die Ausstellungen ist untersagt.

7.In den Innenräumen sind Fotografieren, Filmaufnahmen und die Erstellung anderweitiger Dokumentationen untersagt. Für Wissenschafts-, Dokumentations-, Werbungs- und andere Belange kann eine Ausnahme aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Nationalen Denkmalinstitut, Gebietsarbeitsplatz in Brünn erteilt werden.

8.Für einen Verstoß gegen die Besucherordnung und für die verursachten Schäden ist der Besucher gegenüber der Verwaltung des Denkmalobjektes haftbar.

9.Eine Ausnahme von der Besucherordnung kann in begründeten Fällen von der Verwaltung des Denkmalobjektes erteilt werden.

Artikel 6
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

2.Wünsche, Lob, Beschwerden und Anmerkungen können die Besucher schriftlich direkt im Objekt in das Wunsch- und Beschwerdebuch eintragen, das ihnen auf Anforderung vom Leiter der Verwaltung des Denkmalobjektes zur Verfügung gestellt wird. Außerdem hat der Besucher die Möglichkeit, sich mündlich, schriftlich oder telefonisch an das Nationale Denkmalinstitut, Gebietsarbeitsplatz in Brünn zu wenden.

5.Diese Besucherordnung tritt am 2. Januar 2008 in Kraft und gleichzeitig wird die bislang gültige Besucherordnung außer Kraft gesetzt, die seit dem 20. Juni 2007 gültig war.